von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), angeblich begangen am 20. Dezember 2022 um ca. 09:45 Uhr bei der E.________ (Autobahneinfahrt); unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren;