Aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird der Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 31. Juli 2024 (pag. 217 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung befindet sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren