426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 500.00; Gebühren Gericht CHF 1'400.00; Auslagen Gericht CHF 20.00 [Zeugengeld]), sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art.