16.4 Fazit Zusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, dass für die Beschuldigte keine generelle, verdachtsunabhängige Pflicht bestand, die Fahrfähigkeit von D.________ ausdrücklich zu erfragen. Zudem bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum desselben, welche die Beschuldigte hätte erkennen müssen, weshalb ihr insgesamt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Mangels Tatbestandsmässigkeit ist die Beschuldigte somit vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b und Art. 100 Ziff. 3 SVG freizusprechen.