16 dass D.________ überhaupt Cannabis konsumierte. Es bestanden somit bei D.________ keine konkreten Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum bzw. Drogeneinfluss, welche die Beschuldigte hätte erkennen müssen. Dies wird denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist folglich zu verneinen.