Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, fand die Lernfahrt zu Tageszeit und somit bei guten Lichtverhältnissen statt, wobei die Pupillen natürlicherweise kleiner sind als bei dunklen Lichtverhältnissen und eine Verengung leichter übersehbar. Für die Feststellung der fehlenden Lichtreaktion hätte die Beschuldigte sogar einen Pupillentest (mit einer Taschenlampe) machen müssen. Dass sich D.________ angetrieben verhalten hat, stellt eine subjektive Einschätzung dar, die von der Beschuldigten weder geteilt noch hätte wahrgenommen werden müssen.