Eine andere gesetzliche Grundlage ist weder ersichtlich noch dargetan, zudem erwiese sich eine solche Pflicht als realitätsfremd und unverhältnismässig. Vielmehr darf die Begleitperson bei Fehlen von Verdachtsmomenten (wie auffälligem Erscheinungsbild, Zustand sowie Verhalten des Fahrschülers) davon ausgehen, dass die Fahrfähigkeit gegeben ist. Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht zur Fahrfähigkeit von D.________ bestand für die Beschuldigte folglich nicht.