Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht würde sich daher auch als unverhältnismässig erweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 15 Abs. 2 SVG keine Pflicht der Begleitperson ableiten lässt, sich vor jedem Fahrtantritt und ohne Vorliegen von Verdachtsgründen ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkundigen. Eine andere gesetzliche Grundlage ist weder ersichtlich noch dargetan, zudem erwiese sich eine solche Pflicht als realitätsfremd und unverhältnismässig.