15 Abs. 1 SVG) und wäre realitätsfremd. Schliesslich können allein durch einfache Beobachtungen der Begleitperson mindestens gleichermassen, wenn nicht gar zuverlässigere Hinweise auf eine mögliche Fahrunfähigkeit gewonnen werden (auffälliges/ungewöhnliches Verhalten, eine lallende Stimme, motorische Unsicherheiten und gerötete Augen). Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht würde sich daher auch als unverhältnismässig erweisen.