15 hätte. Dies würde den Ablauf von Lernfahrten erschweren und es ist zu bedenken, dass Lernfahrten nicht nur im Rahmen offizieller Fahrstunden stattfinden, sondern auch im privaten Kontext, oftmals in Alltagssituationen, spontan und situationsabhängig. Eine formalisierte Kontrolle würde nicht in diese gesetzgeberisch gewollte Gestaltungsfreiheit passen (vgl. zu den Anforderungen an eine Begleitperson, Art. 15 Abs. 1 SVG) und wäre realitätsfremd.