Selbst wenn ein Fahrschüler seine Fahrfähigkeit bejaht, muss diese nach dem Gesagten nicht zwingend – und schon gar nicht während der ganzen Lernfahrt – vorliegen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Fahrfähigkeit kein statischer Zustand ist, sondern sich kurzfristig verändern kann (etwa durch plötzliche emotionale Belastungen, Kreislaufprobleme, usw.). Folglich ist eine generelle Fragepflicht einerseits für die Erreichung des Normzwecks (Wahrung der Verkehrssicherheit) nur beschränkt geeignet, andererseits würde eine solche gleichzeitig die Eigenverantwortung des Fahrschülers untergraben, was nicht Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 SVG sein kann.