Eine solche Selbstauskunft setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person einerseits willig ist, über ihre Verfassung wahrheitsgetreu zu berichten und andererseits, dass sie überhaupt in der Lage ist, ihren Zustand korrekt einzuschätzen. Fehlt es daran, ist die Eignung der ausdrücklichen Nachfrage als Mittel zur Wahrung der Verkehrssicherheit zumindest zweifelhaft. Selbst wenn ein Fahrschüler seine Fahrfähigkeit bejaht, muss diese nach dem Gesagten nicht zwingend – und schon gar nicht während der ganzen Lernfahrt – vorliegen.