2014, N 18 zu Allgemeine Vorbemerkungen SVG). Ein ausdrückliches, verdachtsunabhängiges Erkunden, ob die Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers gegeben ist, ist nur dann geeignet, die Verkehrssicherheit zu wahren, wenn der fahrunfähige Fahrschüler auf die Frage, ob er fahrfähig sei, eine wahrheitsgetreue verneinende Auskunft gibt. Diesfalls könnte resp. müsste von der Lernfahrt abgesehen und dadurch die Verkehrssicherheit gewahrt werden. Eine solche Selbstauskunft setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person einerseits willig ist, über ihre Verfassung wahrheitsgetreu zu berichten und andererseits, dass sie überhaupt in der Lage ist, ihren Zustand korrekt einzuschätzen.