Nach dem Gesagten sprechen der Wortlaut und die Systematik der Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 SVG gegen das Bestehen einer generellen Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkundigen. Weiter ist festzuhalten, dass die Strassenverkehrsgesetzgebung den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bezweckt und als Ziel die Verkehrssicherheit anstrebt (WALDMANN/ KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 18 zu Allgemeine Vorbemerkungen SVG).