Was den Ausbildungsstand von Lernfahrern anbelangt, kann zudem festgehalten werden, dass das grundlegende Wissen über das Verbot des Fahrens im fahrunfähigen Zustand bereits im Rahmen der theoretischen Fahrausbildung vermittelt wird. Dieses Wissen gehört zum elementaren verkehrsrechtlichen Grundverständnis und der Lernfahrausweis wird erst nach bestandener Theorieprüfung erteilt, wodurch die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, die Verkehrsregeln zu kennen (vgl. Art. 14a Abs. 1 Bst.