14 dazu KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 29 zu Art. 100; KÜBLER, Verantwortlichkeit und Strafbarkeit auf Begleitfahrten, in: Strassenverkehr 2/2014, S. 40) und deren Tragweite ist mithin einzelfallabhängig. Was den Ausbildungsstand von Lernfahrern anbelangt, kann zudem festgehalten werden, dass das grundlegende Wissen über das Verbot des Fahrens im fahrunfähigen Zustand bereits im Rahmen der theoretischen Fahrausbildung vermittelt wird.