Gleichzeitig weist Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG dem Fahrschüler explizit eine Eigenverantwortung zu – jedenfalls insoweit, als er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Daraus folgt, dass nicht die gesamte Verantwortung für eine Lernfahrt auf der Begleitperson lastet und auch der Fahrschüler im Rahmen seiner Fähigkeiten zur sicheren Durchführung der Fahrt beitragen muss. Somit bestehen zwar – neben den gesetzlich näher umschriebenen Pflichten (vgl. Art. 17 VZV und Art. 27 VRV) – eine allgemeine Schutzpflicht (Art. 15 Abs. 2 SVG) und Verantwortlichkeit (Art.