15 Abs. 2 SVG hingegen nicht entnehmen und es ergibt sich daraus jedenfalls keine ausdrückliche Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers zu erkundigen. Ebenso wenig geht solches aus den Verordnungsbestimmungen von Art. 17 VZV und Art. 27 VRV hervor, welche Art. 15 SVG konkretisieren. Mit der Marginalie «Strafbarkeit» hält Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG fest, dass für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich ist, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Gleichzeitig weist Art.