Art. 15 Abs. 2 SVG hält fest, dass die Begleitperson dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Welche konkreten Abklärungen die Begleitperson im Hinblick auf die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu treffen hat bzw. welche Tragweite ihre Pflicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG diesbezüglich hat, lässt sich dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 SVG hingegen nicht entnehmen und es ergibt sich daraus jedenfalls keine ausdrückliche Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers zu erkundigen.