Von gewerbsmässigen Fahrlehrern wird man höhere Anforderungen an die entsprechenden Abklärungen der Fahrfähigkeit des Lernfahrers fordern müssen als von gelegentlichen Begleitpersonen. In der Praxis wird man dem Begleiter aber wohl nur in eindeutigen Fällen von Angetrunkenheit oder auf anderen Umständen beruhender Fahrunfähigkeit Fahrlässigkeit oder gar Eventualvorsatz nachweisen können (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N 6 zu Art. 15).