Sofern er aufgrund der Antwort oder der Umstände Zweifel an der Fahrfähigkeit des Fahrschülers hat bzw. haben müsste, darf er die Fahrt nicht antreten oder muss den Fahrschüler einem Atem-Alkoholtest mit den handelsüblichen – wenn auch wenig verlässlichen – Wegwerfgeräten unterziehen. Von gewerbsmässigen Fahrlehrern wird man höhere Anforderungen an die entsprechenden Abklärungen der Fahrfähigkeit des Lernfahrers fordern müssen als von gelegentlichen Begleitpersonen.