Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Argumentation auf die Lehrmeinung von WEISSENBERGER, welcher die Pflicht wie folgt präzisiert (vgl. dazu die Berufungsbegründung, pag. 200). Der Begleiter muss insbesondere sicherstellen, dass der Fahrschüler die Lernfahrt nicht alkoholisiert (mit 0,1 Promille oder mehr) antritt (vgl. Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG und Art. 2a Abs. 1 und 2 VRV). Abgesehen von klaren, offensichtlichen Fällen von Angetrunkenheit ist ungewiss, welche Abklärungen der Begleiter vornehmen muss und kann.