16.2 Zur Frage, ob eine Pflicht der Begleitperson besteht, die Fahrfähigkeit eines Fahrschülers zu erfragen 16.2.1 Ohne Vorliegen von Verdachtsgründen Art. 15 Abs. 2 SVG sieht vor, dass die Begleitperson dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Art. 27 VRV hält konkretisierend fest, dass die Begleitperson neben dem Fahrschüler (ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren) Platz nehmen muss, sie wenigstens die Handbremse leicht erreichen kann (Art. 27 Abs. 1 VRV)