SVG vor, für welche im vorliegenden Verfahren die Verantwortlichkeit der Beschuldigten als Begleiterin zu prüfen ist. Konkret stellen sich die Fragen, ob eine Pflicht der Begleitperson besteht, unabhängig von Verdachtsmomenten vor jeder Lernfahrt (E. 16.2.1 hiernach) sowie bei Vorliegen von Verdachtsgründen die Fahrfähigkeit des Fahrschülers ausdrücklich zu erfragen (E. 16.2.2 hiernach). Zudem ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die vorliegenden Verdachtsgründe (Pupillenverengung, fehlende Lichtreaktion, angetriebenes Verhalten) hätte erkennen müssen (E. 16.2.3).