16. Erwägungen der Kammer 16.1 Vorbemerkungen D.________ hat den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG erfüllt, wofür er mit Strafbefehl vom 24. Juli 2023 rechtskräftig verurteilt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag. 45). Es liegt mithin eine strafbare Handlung auf einer Lernfahrt i.S.v. Art. 100 Ziff. 3 SVG vor, für welche im vorliegenden Verfahren die Verantwortlichkeit der Beschuldigten als Begleiterin zu prüfen ist.