unmittelbar vor der besagten Lernfahrt hätten zu keinen Zweifeln Anlass gegeben. Es habe sich bei der Kontrolle vom 20. Dezember 2022 um eine reine Routinekontrolle gehandelt und die Verhal- tens- und Fahrweise von D.________ sei völlig unauffällig gewesen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass seine Fahrfähigkeit mit dem THC-Wert von 3 µg/L tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei, umso weniger habe die Beschuldigte den erfolgten Konsum erkennen oder erahnen können (pag. 215). Schliesslich habe D.________ der Beschuldigten gegenüber seinen Cannabiskonsum nie preisgegeben.