12 Die Beschuldigte habe D.________ seit ein paar Monaten gekannt. Vom gelegentlichen Cannabiskonsum des 54-jährigen Familienvaters habe sie keine Kenntnisse gehabt und es hätten auch keinerlei Gründe vorgelegen, einen solchen zu vermuten. Zudem habe es sich bei D.________ um einen erfahrenen Fahrschüler gehandelt. Das Verhalten und Aussehen von D.________ unmittelbar vor der besagten Lernfahrt hätten zu keinen Zweifeln Anlass gegeben.