Dieser sei gemäss Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Für die Beurteilung, wer für eine Verkehrsregelverletzung verantwortlich sei, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen sei der konkrete Nutzen einer Fragepflicht dahingestellt, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechende Fragen von jedem Fahrschüler wahrheitsgemäss beantwortet würden (pag. 214).