Vielmehr könne sich eine Begleitperson auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und Verhaltens des Fahrschülers über dessen Fahrfähigkeit vergewissern (pag. 212 f.). Zu verlangen, dass sich eine Begleitperson vor Antritt der Fahrt mündlich über Alkohol-, Betäu- bungsmittel- oder Medikamentenkonsum erkundige, sei weder zweckmässig, noch entspreche es der gelebten Realität (pag. 213). Bei älteren oder erfahreneren Fahrschülern müssten Begleitpersonen sodann auf eine gewisse Eigenverantwortung des Fahrschülers zählen dürfen (pag. 213). Dieser sei gemäss Art.