SVG erfüllt (pag. 200). 15.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung führte demgegenüber aus, es könne nicht verlangt werden, dass eine Begleitperson unabhängig von äusseren Verdachtsmomenten, mithin bei jeder Lernfahrt mit jedem Fahrschüler, ganz grundsätzlich an dessen Fahrfähigkeit zweifeln müsse und ihr stets eine Fragepflicht obläge. Vielmehr könne sich eine Begleitperson auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und Verhaltens des Fahrschülers über dessen Fahrfähigkeit vergewissern (pag.