womit der objektive Tatbestand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG erfüllt sei (pag. 200). Vorliegend könne der Beschuldigten weder vorsätzliches oder eventualvorsätzliches noch bewusst fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Demgegenüber habe die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht. Folglich sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG erfüllt (pag.