So müsse sich die Begleitperson zumindest mündlich erkundigen, ob der Fahrschüler fahrfähig sei bzw. ob dieser in den letzten 24 Stunden vor Fahrtantritt Alkohol, Drogen und/oder Medikamente konsumiert habe. Falle die Antwort des Fahrschülers negativ aus, dürfe sich die Begleitperson darauf verlassen, sofern keine äusseren Verdachtsmomente vorliegen, welche einen anderen Schluss zulassen würden (pag. 199 f.). Indem sich die Beschuldigte vor Fahrtantritt bei D.________ nicht nach dessen Fahrfähigkeit erkundigt habe, habe diese die ihr gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG obliegende Pflicht verletzt, womit der objektive Tatbestand gemäss Art.