Die Fahrfähigkeit des Fahrschülers stelle eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass dieser überhaupt ein Motorfahrzeug führen dürfe und müsse unabhängig von allfälligen Verdachtsmomenten überprüft werden. Es gehöre zu den Pflichten der Begleitperson, sich vor Antritt der Lernfahrt über die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu vergewissern. So müsse sich die Begleitperson zumindest mündlich erkundigen, ob der Fahrschüler fahrfähig sei bzw. ob dieser in den letzten 24 Stunden vor Fahrtantritt Alkohol, Drogen und/oder Medikamente konsumiert habe.