15. Oberinstanzliche Vorbringen 15.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, eine allgemeine Pflicht, sich vor jeder Lernfahrt über die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu informieren, sprenge den Auslegungsrahmen von Art. 100 Ziff. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SVG nicht. Die Fahrfähigkeit des Fahrschülers stelle eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass dieser überhaupt ein Motorfahrzeug führen dürfe und müsse unabhängig von allfälligen Verdachtsmomenten überprüft werden.