Hinzu komme, dass D.________ als sehr erfahrener Fahrschüler zu qualifizieren sei, womit die Verantwortlichkeit der Begleiterin weniger weit reiche. Der Beschuldigten als gelegentliche Begleitperson, könne unter den geschilderten Umständen kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bei ihrem 53-jährigen Fahrschüler nicht 11 über seine Fahrfähigkeit informiert habe. Es hätten keine feststellbaren Anzeichen auf den vorgängigen Drogenkonsum hingewiesen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 154).