Der Beschuldigten, welche keine Berührungspunkte mit Drogen und als gelegentliche Begleitperson fungiert habe, könne unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe den vorgängigen Drogenkonsum aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt. Eine fehlende Lichtreaktion wäre sodann nur feststellbar gewesen, wenn die Beschuldigte mit einer Lampe in die Augen von D.________ geleuchtet hätte. Hinzu komme, dass D.________ als sehr erfahrener Fahrschüler zu qualifizieren sei, womit die Verantwortlichkeit der Begleiterin weniger weit reiche.