_ gehabt, zudem seien neben den kleinen Pupillen, der fehlenden Lichtreaktion und dem angetriebenen Verhalten keine objektiven Anhaltspunkte vorgelegen, welche auf einen Konsum am Vorabend der Lernfahrt hingewiesen hätten. Das angetriebene Verhalten könne sodann auch auf charakterliche Züge zurückzuführen sein. Der Beschuldigten, welche keine Berührungspunkte mit Drogen und als gelegentliche Begleitperson fungiert habe, könne unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe den vorgängigen Drogenkonsum aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt.