_ über einen allfälligen Drogenkonsum zu informieren und sich zu vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte, äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend wie folgt: Bei D.________ handle es sich um einen 53-jährigen Familienvater, der die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erst seit ein paar Monaten gekannt habe. Die Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Cannabis-Konsum von D.________ gehabt, zudem seien neben den kleinen Pupillen, der fehlenden Lichtreaktion und dem angetriebenen Verhalten keine objektiven Anhaltspunkte vorgelegen, welche auf einen Konsum am Vorabend der Lernfahrt hingewiesen hätten.