Zudem sei allgemein bekannt, dass nach dem Konsum von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln die Abbaustoffe für eine bestimmte Zeit im Blut nachweisbar blieben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153 f.). Zur Frage, ob die Beschuldigte gestützt auf die konkreten Umstände verpflichtet war, sich bei D.________ über einen allfälligen Drogenkonsum zu informieren und sich zu vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte, äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend wie folgt: