14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Ansicht, eine Begleitperson müsse unabhängig von äusseren Verdachtsmomenten an der grundsätzlichen Fahrfähigkeit des Fahrschülers zweifeln, den Auslegungsrahmen von Art. 100 Ziff. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SVG sprengen würde. So werde bereits während der Theorieprüfung von den Fahrschülern Wissen im Bereich von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum abverlangt. Zudem sei allgemein bekannt, dass nach dem Konsum von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln die Abbaustoffe für eine bestimmte Zeit im Blut nachweisbar blieben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.