O., N 30 zu Art. 100). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits ausreicht, dass er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Fahrlässigkeit richtet sich demgegenüber nach der allgemeinen Umschreibung in Art. 12 Abs. 3 StGB. Demnach begeht fahrlässig ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (sog. unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (sog. bewusste Fahrlässigkeit).