10 verletzung wird in aller Regel in der Unterlassung einer erforderlichen Massnahme zur Verhinderung des in Frage stehenden Delikts bestehen (KESHELAVA/DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 30 zu Art. 100). 13.2 Subjektiver Tatbestand Der Begleiter kann die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 30 zu Art.