Nötigenfalls muss sie in den Führungsvorgang eingreifen und die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen können. Auch die Fahrtroute hat der Begleiter nach Massgabe der Fähigkeiten des Fahrschülers festzulegen (BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 13 ff. zu Art. 15; vgl. auch Art. 27 VRV und BGE 128 IV 272 E. 3.1). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Begleiters begründende Pflicht-