sie ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt. Insofern führen beide, Fahrschüler und Begleitperson, das Fahrzeug gemeinsam (vgl. BGer 6B_1387/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2 m.V.a. BGE 128 IV 272 E. 3.1). Die Begleitperson nimmt gegenüber dem Fahrschüler eine Ausbildungs- und Überwachungsaufgabe wahr; sie hat ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen und Anweisungen zu erteilen. Im Einzelnen muss die Begleitperson neben dem Fahrschüler Platz nehmen. Nötigenfalls muss sie in den Führungsvorgang eingreifen und die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen können.