Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG). Nach Art. 15 Abs. 2 SVG sorgt die Begleitperson dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt, sie trägt die gleiche Verantwortung, wie wenn sie selbst am Steuer sitzen würde (BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, N 417 zu Art. 15). Die Begleitperson ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; sie ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt.