13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 13.1 Objektiver Tatbestand Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.