Die Beschuldigte hatte keine Kenntnis vom Cannabiskonsum von D.________ und hat am 20. Dezember 2022 weder die verengten Pupillen, die fehlende Lichtreaktion noch ein angetriebenes Verhalten bemerkt. Darüberhinausgehende Hinweise auf einen Drogeneinfluss lagen bei D.________ nicht vor. 9 III. Rechtliche Würdigung