Ebenso wenig stellte sie fest, dass D.________ anders gewesen wäre als sonst. 12.4 Beweisergebnis Zusammenfassend geht die Kammer somit von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschuldigte und D.________ lernten sich im Rahmen einer PC- Supportdienstleistung kennen. Zum Zeitpunkt der Lernfahrt vom 20. Dezember 2022 kannten sie sich erst seit einigen Monaten und unternahmen zuvor regelmässig gemeinsame Lernfahrten. Am 20. Dezember 2022 fungierte die Beschuldigte bei einer Lernfahrt als Begleitperson. Auf der E.________ (Autobahneinfahrt) wurde um ca. 09:45 Uhr eine routinemässige Polizeikontrolle durchgeführt.