Dass die Beschuldigte bei D.________ kein angetriebenes Verhalten feststellte, stellt keinen Widerspruch zu den polizeilichen und ärztlichen Feststellungen dar. Es handelt sich dabei um eine subjektive Einschätzung und es ist durchaus möglich, dass das Verhalten von D.________ für die Beschuldigte «normal» resp. «typisch» empfunden, währenddessen dieses von den aussenstehenden Polizisten und dem untersuchenden Arzt als auffällig eingeschätzt wurde. Zudem liesse sich dieses auch plausibel mit dem Stress der Anhaltesituation erklären und könnte erst in diesem Moment eingetreten sein.