Es ist somit gestützt auf ihre Aussagen davon auszugehen, dass sie diese beiden Umstände nicht bemerkte. Zudem verneinte die Beschuldigte die Frage, ob ihr aufgefallen sei, dass D.________ auf der Lernfahrt anders gewesen sei als sonst und erklärte anhand von Beispielen glaubhaft, dass sie «nichts Anderes bemerkt» habe (pag. 118 Z. 31 f.). Dass die Beschuldigte bei D.________ kein angetriebenes Verhalten feststellte, stellt keinen Widerspruch zu den polizeilichen und ärztlichen Feststellungen dar.